Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen / Geltungsbereich
a. Allen der Bässler GmbH (nachfolgend kurz „Auftragnehmer“ genannt) erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:
der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages,
das Angebot,
die Auftragsbestätigung,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (HOAI).
b. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen kontrahieren zu wollen.
c. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
d. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsinhalt
a. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.
b. Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Angebots-, Auftrags- und Entwurfsunterlagen
a. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist dieses freibleibend.
b. Bestellungen bzw. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn diese innerhalb von 28 Kalendertagen ab Eingang der Bestellung/des Auftrages schriftlich angenommen werden.
c. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen.
d. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Konzepten bleiben, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind insoweit Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
e. Bei Unterschieden zwischen der bildlichen Darstellung des Standes und den im Angebot enthaltenen Angaben ist das schriftliche Angebot bindend.
4. Preise / Zahlungsbedingungen
a. Die in den Angeboten genannten Preise sind freibleibend und jederzeit bis zur Auftragserteilung frei widerruflich. Ab Vertragsschluss gelten die Angebotspreise 4 Monate. Nach diesem Ablauf sind wir berechtigt, Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.
b. Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk, ausschließlich Verpackung.
c. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig.
d. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Ausführung der Aufträge nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung anzubieten und bei Vertragsschluss eine Anzahlung oder Teilzahlung zu verlangen. Soweit vereinbart ist, dass die Leistung des jeweiligen Projekts in Abwicklungsphasen abgerechnet wird, wird jeweils nach Abschluss der zu vereinbarenden Abwicklungsphasen des Projekts eine Rechnung gestellt.
e. In allen anderen Fällen wird wie folgt abgerechnet: 50 % des zu entrichtenden Preises werden spätestens 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Rechnung gestellt und die restlichen 50 % des Preises mit der Abnahme der Leistung.
f. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten an dem Auftrag aus Gründen, die von dem Auftraggeber zu vertreten sind, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
g. Zusätzliche, vom Auftrag nicht erfasste (Nachtrags-)Arbeiten auf Anordnung des Auftraggebers oder Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers bedingt sind, werden nach Aufwand abgerechnet, es sei denn, es existiert ein gesonderter Auftrag auf Grundlage eines gesonderten Angebotes.
5. Lieferzeiten / Verspätungszuschläge
a. Die Lieferzeit beträgt ab Auftrag zwischen 16 und acht Wochen je nach Auftragsvolumen und Komplexität. In der Regel beträgt die Lieferzeit zehn Wochen vor Lieferbeginn. Der Auftragseingang sollte daher spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingehen.
b. Je nach Auftragskomplexität werden Deadlines seitens des Auftragnehmers dem Auftraggeber vorgegeben. Bei Überschreitung dieser Termine werden Verspätungszuschläge fällig. Diese belaufen sich auf 15 % ab 8 Wochen bzw. 30 % ab 4 Wochen nach Bestelleingang vor Veranstaltungsbeginn. Ab 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind keine Änderungen mehr möglich bzw. nur noch auf Anfrage.
Der Auftragnehmer behält sich vor, Bestellungen bzw. Änderungen nach Ablauf von Deadlines abzulehnen, falls uns die Umsetzung nicht mehr möglich sein sollte. Es kann aufgrund der Kurzfristigkeit zu Abweichungen von Material, Farbe und Form geben. Dies stellt dann keinen Mangel dar, dem im Sinne der Sachmängelhaftung zu beanstanden sind.
c. Zusatzkosten wie Express-Zuschläge, Lieferkosten und weitere Transportkosten zum Veranstaltungsort oder einem anderen Erfüllungsort, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt und sind nicht Bestandteil des Hauptauftrages.
6. Aufbau / Installation / Übergabe und Messeplatzkosten
a. Die erforderlichen Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig vom Auftraggeber zu erbringen. Die notwendigen Maße, Zeichnungen und Pläne, in der Regel in Form von bemaßten Hallen-/Standplänen mit gekennzeichneten Versorgungsschächten werden dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
b. Der Auftraggeber verpflichtet sich die notwendigen Vorarbeiten bzw. die Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen am Lieferort, insbesondere den Aufbau und die Inbetriebnahme von Exponaten, zu veranlassen, sofern dies für den Aufbau bzw. die Installation erforderlich ist. Diese Kosten werden vom Auftraggeber getragen, soweit nicht eine Übernahme der Kosten durch den Auftragnehmer im Vorfeld schriftlich zugesagt wurde. Die notwendigen Vorarbeiten, die zum voraussichtlichen Liefertermin veranlasst werden müssen, werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt.
c. Die Fertigstellung und Übergabe der vereinbarten Leistung erfolgt gemäß Vereinbarung, jedoch in der Regel bis spätestens 12:00 Uhr am Tag vor Beginn der Veranstaltung. Es sei denn, dass der Veranstalter eine andere Regelung vorschreibt. Der Auftragnehmer behält sich vor, kleinere Restarbeiten bis zum Beginn der Veranstaltung auszuführen, soweit dadurch die Inbetriebnahme des Messestandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Sollte keine Übergabe mit Protokoll stattfinden, gilt der in Punkt c. genannte Zeitpunkt als Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber, es sei denn es liegen besondere Umstände vor, aufgrund derer der Nutzungsbeginn nicht als Abnahme interpretiert werden kann. Ferner findet § 640 Abs. 2 S. 1 BGB seine Anwendung. Die Verkehrssicherungs-, Versicherungs- und Sorgfaltspflichten bezüglich des Messestandes gehen ab dem Termin der Übergabe bis zur Rückgabe durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer oder dessen Vertreter auf den Auftraggeber über.
d. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Namen des Auftraggebers, sich um die Entsorgung von Abfall beim Auf- und Abbau auf Kosten des Auftraggebers zu organisieren.
e. Leistungen wie die Technische Infrastruktur seitens des Veranstalters (Strom, Wasser, Druckluft, Internet, etc.) sind vom Auftraggeber als Vertragspartner des Veranstalters auf eigene Kosten zu veranlassen. Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer zu dieser Dienstleistung beauftragen, sind die erforderlichen Logindaten für das Online Order System bzw. die Formulare fristgerecht, mit einem Vorlauf von drei Wochen, zur Verfügung zu stellen. Sonst wird die Einhaltung der jeweiligen Deadline nicht garantiert. Evtl. Verspätungszuschläge seitens des Veranstalters bzw. dessen Dienstleister sind in jedem Fall vom Auftraggeber zu übernehmen.
f. Messeplatzkosten für die Einlagerung, Stapler, Arbeitsbühnen oder einen vorgezogenen Aufbau/verlängerten Abbau etc., werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich eines Verwaltungsaufschlags von 15 % (min. 50 €) in Rechnung gestellt.
g. Die gelieferte Leistung wird vom Auftragnehmer in besenreinem Zustand übergeben. Eine Endreinigung muss in Eigenregie auf Kosten des Auftraggebers beim Veranstalter bestellt werden.
h. Treten nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, die auf Grund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Terroranschläge, Streik und rechtmäßige Aussperrung) oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Ereignissen beruhen und den Auftragnehmer oder dessen Zulieferer an der rechtzeitigen Leistungserbringung hindern, so verlängert sich die Liefer- und Fertigstellungsfrist entsprechend. Der Auftraggeber wird über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich unterrichtet. Wird aufgrund einer der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Dann bestimmt sich der Anspruch auf Vergütung des Auftragnehmers auf Grundlage der bis dazu erbrachten Leistungen, wobei zu diesen Leistungen auch Ansprüche gegenüber Dritter zählen, die durch den Auftragnehmer auf die Durchführung des Vertrages beauftragt wurden.
7. Mietgegenstände
a. Sofern in den Aufträgen Positionen nicht ausdrücklich als „Kaufteil“ bezeichnet bzw. gekennzeichnet sind, handelt es sich in dem genannten Zeitraum ausschließlich um Bauteile bzw. Artikel, die lediglich mietweise zur Verfügung gestellt werden.
b. Mietgegenstände können durch die übliche bedarfsbedingte Nutzung Gebrauchs- bzw. Abnutzungsspuren aufweisen, welche nicht unter die Gewährleistungs- und Mängelansprüche fallen. Die Beurteilung von deren Einsatzfähigkeit obliegt dem Auftragnehmer.
c. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich und sorgfältig zu behandeln und dafür Sorge zu tragen dies auch Dritten (z.B. Caterer, Hostessen, etc.) weiterzugeben und übernimmt in vollem Umfang die uneingeschränkte Haftung für seine Vertragspartner.
Verluste, Schäden bzw. grobe Gebrauchs- oder Abnutzungsspuren sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
8. Mängelgewährleistung / Verjährung
a. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.
b. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
c. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf unwesentliche Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials, soweit die Gebrauchstauglichkeit im Übrigen nicht entfällt.
d. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbarer Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.
e. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht. Dies ist regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall.
f. Im Fall eines Kaufs setzen die Mängelrechte des Auftraggebers voraus, dass dieser nach § 377 HGB seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Die Mängel sind hierbei vom Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
g. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Hiervon abweichend gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
9. Abnahme / Rückgabe der Mietsache
a. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist. Der Abnahmetermin wird durch den Auftragnehmer, gemäß Fertigstellungsplanung, festgelegt und dem Auftraggeber mitgeteilt. Anfallende Wartezeiten des Auftragnehmers, die der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, z.B. im Fall eines verspäteten Eintreffens des Auftraggebers, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
b. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig.
c. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
d. Sind die Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden.
e. Die Rückgabe erfolgt bei einer Mietsache zu dem vertraglich vereinbarten Termin bzw. bei der persönlichen Übergabe an das vom Auftragnehmer beauftragte Montagepersonal oder Dritte, spätestens jedoch sechs Stunden nach Ende der offiziellen Veranstaltung.
f. Sollte ein Verlust, eine Beschädigung oder Verschlechterung des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rückgabe beim Auftraggeber eingetreten sein, hat dieser Schadensersatz zu leisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei unverhältnismäßigen Kosten einer Instandsetzung oder Reparatur, dem Auftragnehmer den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. In diesem Fall erfolgt die Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers.
10. Fracht und Verpackung / Gefahrübergang / Drucke / Einlagerung
a. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Gewünschte und/oder vom Auftragnehmer pflichtgemäß für erforderlich gehaltene Verpackung ist vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
b. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
c. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
d. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.
e. Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-) befördert werden, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
f. Vertragsgegenstand sind speziell für den Auftraggeber angefertigte Gegenstände (Grafiken, Schreinerteile, Wandverkleidungen, etc.) und dessen Eigentum. Davon ausgenommen, sind Bauteile die lediglich zur Einmalverwendung geeignet sind, bspw. Selbstklebefolien auf Mietsachen, Bodenbeläge, etc. Es werden geeignete Lagerräume seitens des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt.
Die Verpackung des einzulagernden Gegenstandes bleibt im Eigentum des Auftragnehmers.
Bei einer Auslagerung hat der Auftraggeber die Möglichkeit dem Auftragnehmer eine gleichwertige Verpackung zu überlassen. Anderenfalls wird der Wert der Verpackung in Rechnung gestellt.
g. Die in der Auftragsbestätigung genannten Tarife beziehen sich bis zum Ende eines Halbjahres bzw. auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Sondergrößen können von den aktuellen Tarifen abweichen.
Die Rechnungsstellung erfolgt für Einlagerungsaufträge jeweils zum Ende eines Halbjahres.
Arbeitsstunden für die Aus- bzw. Wiedereinlagerung, Umlegung und Handling werden nach Bestellung des Auftraggebers separat berechnet. Die Entsorgung von Bauteilen bzw. Artikeln des Vertragsgegenstandes übernimmt der Auftraggeber zu den aktuell gültigen Tarifen. Je nach Material werden diese gesondert nach Menge oder Gewicht berechnet.
h. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für jegliche Veränderungen der Materialien während der Lagerungsdauer. Sollten bei der Wiederverwendung Mängel in Erscheinung treten, können Ausbesserungsarbeiten oder Ersatz auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen werden.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Verwendung von Textildrucken um eine Einmalverwendung. Bei weiteren Einsätzen obliegt das Risiko für deren Verwendbarkeit beim Auftraggeber.
i. Bei Wiederverwendung des Vertragsgegenstandes können aufgrund des mehrfachen Einsatzes gebrauchsübliche Spuren bzw. Verschleißerscheinungen auftreten, welche nicht unter die Gewährleistungs- und Mängelansprüche fallen.
11. Preisbindung Lieferanten
Sofern uns Preislisten von Lieferanten zur Verfügung stehen, behalten wir uns vor, uns an diese zu binden, bis uns die Preiserhöhung und deren Umfang schriftlich mitgeteilt wurde. Diese müssen spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag bei uns eintreffen.
12. Haftung / Haftungsbeschränkungen
a. Mangel- und Schadenersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.
b. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit er nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
c. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der Auftragnehmer nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
d. Unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen dürfen nicht zum Gegenstand geschäftlicher Entscheidungen oder Dispositionen gemacht werden. Für gleichwohl erfolgte Verwendung wird nicht gehaftet.
e. Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurde. In letztgenanntem Fall ist eine Ersatzpflicht dem Umfang nach auf bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Ein Ersatz des reinen Vermögensschadens in Form entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen in gesetzlichem Umfang unbeschränkt.
13. Versicherungen
a. Für jedwede Transporte wird das Versandgut des Auftraggebers nur auf ausdrückliche, schriftliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert. Unterlässt der Auftraggeber die Versicherung oder deren Beauftragung, wird der Auftragnehmer von einer etwaigen Haftung im Umfang der ansonsten bestehenden Versicherungsleistung frei.
b. Transportschäden sind zu dokumentieren und dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken. Bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.
c. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
d. Für den Transport der kundeneigenen Exponate und Geräte übernimmt der Auftragnehmer grundsätzlich keine Haftung. Der Auftragnehmer empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.
14. Eigentumsvorhalt
a. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
b. Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, den Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Bei Festinstallationen müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durch den Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchgeführt werden.
c. Der Auftraggeber hat ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers keine Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
15. Auftragsstornierungen / Terminänderungen
a. Bei Stornierung durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Anstelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn:
- bis 12 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 0 % der vereinbarten Vergütung
- bis 10 Kalenderwochen Monate vor Messe/Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Vergütung
- bis acht Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 40 % der vereinbarten Vergütung
- bis sechs Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung
- ab vier Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 80 % der vereinbarten Vergütung
- ab zwei Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung
- danach 100 % der vereinbarten Vergütung.
Berechnungsgrundlage ist die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von Auftragnehmer in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.
b. Beruht die Stornierung durch den Auftraggeber auf einem Grund, den dieser nicht zu vertreten hat, beispielsweise der Absage der Veranstaltung in Folge höherer Gewalt (Zweckstörung), so besteht seitens des Auftragsnehmers ein Anspruch auf Abrechnung des Auftrags nach Leistungsstand sowie bereits beauftragter Drittleistungen von Subunternehmern und sonstiger verauslagter Beträge und Kosten soweit diese nicht bereits in der Abrechnung nach Leistungsstand berücksichtigt sind. Die Verschiebung der Veranstaltung auf unbestimmte Zeit in Folge höherer Gewalt steht der Absage gleich.
c. Wird die Veranstaltung, welche die Grundlage für die Beauftragung bildet, auf einen späteren, aber konkreten Zeitpunkt verschoben, bleibt der Fälligkeitszeitpunkt des Anspruches auf Zahlung des Auftraggebers von 100 % der Vergütung hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber einen etwaigen in Folge der Verschiebung entstehende Mehraufwand (bspw. Lagerungskosten, Kostenerhöhungen bei Material und Logistik, vergebliche Aufwendungen etc.) zu berechnen.
16. Urheberrechte / Präsentationen
a. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers und sind für diesen urheberrechtlich geschützt. Sie gelten gegenüber dem Auftraggeber als Geschäftsgeheimnisse i.S.d. §§ 2 Absatz 1 Nr. 1 GeschGehG. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers. Wird diese Verpflichtung durch den Auftraggeber verletzt, so verpflichtet er sich, unbeschadet weitergehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zur Bezahlung des Aufwandes für die Erstellung der Unterlagen zuzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr. Die Unterlagen sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.
b. Nutzungsrechte erhält der Auftraggeber an den vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers nur in einfacher, unübertragbarer Form und nur im Rahmen des erteilten Auftrags und in dem Umfang, wie dies zur Nutzung der vertraglichen Leistungen zu dem vertraglich vereinbarten Zweck durch ihn selbst erforderlich ist. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.
c. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 16) Absatz a. und b. verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.
d. Für den Fall der Verletzung der in Ziffer 16) Absatz 1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach dem entsprechenden Angebot des Auftragnehmers, mangels Angebot nach den Vorschriften der Honorarordnung für Architekten („HOAI“), bemisst. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
e. Weiterhin hat der Auftragnehmer im Falle der Zuwiderhandlung gegen die aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des Nachbaus, Anspruch auf zusätzlichen, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 80 % des für die Angebotszeit vereinbarten Honorars. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
f. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, alle erstellten Entwürfe, Pläne und Renderings, inklusive der dazu verwendeten Logos und Bilder sowie der bildlichen Darstellung von Exponaten zur eigenen Werbung zu verwenden und uneingeschränkt zu werblichen Zwecken zu nutzen. Dieser werblichen Verwendung kann schriftlich widersprochen werden.
g. Werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Garantie dafür, dass er über die für die Umsetzung notwendigen Rechte zur Nutzung von Entwurf und Design, in erster Linie Urheber-, Nutzungs-, Marken und Designrechte, aber auch alle vergleichbaren Rechte Dritter, verfügt und durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen dennoch geltend gemachten oder drohenden Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers wegen Verletzung solcher Rechte Dritter verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer in vollem Umfange von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen und dem Auftragnehmer sämtliche Kosten einer Rechtsverteidigung zu erstatten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch unbegründete Ansprüche Dritter im Hinblick auf die oben genannten Rechte abzuwehren.
17. Geheimhaltung / Datenschutz
a. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Pläne und Unterlagen, Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter.
b. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne und zulässigem Umfang nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutzverordnung verarbeitet werden.
c. Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers befindet sich unter https://www.baessler.live/ datenschutzerklaerung
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Freudenstadt, bzw. das Landgericht Rottweil, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
19. Schlussbestimmungen
a. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung vertraglicher Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch die Textform nach §126 b BGB gewahrt (E-Mail, SMS, Fax). Das gilt auch, wenn in diesen AGB oder in den zwischen den Parteien geschlossenen Aufträge oder Verträgen eine „schriftliche“ Erklärung verlangt wird.
b. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
c. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des „UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG)“ ist ausgeschlossen.
